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Satzung

des Heimatverein Appen und Umgebung im Schleswig-Holsteinischen Heimatbund e.V.


 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Appen und Umgebung im Schleswig-Holsteinischen Heimatbund e.V.“ Er hat seinen Sitz in Appen.

  2. Aufgabe des Vereins ist die Pflege deutscher Kultur schleswig-holsteinischer Prägung, sowie Schutz, Pflege und Gestaltung von Natur und Landschaft in Appen und Umgebung. Der Verein sieht ferner den Sinn seiner Arbeit darin, mitzuhelfen, das Heimatbewusstsein und den Partnerschaftsgedanken mit anderen Vereinen zu fördern. Mit dieser Zielsetzung betreibt der Verein auch aktive Jugendarbeit.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet.

  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  5. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden mit gleicher Zielsetzung erwerben.

 

§ 2

Sicherung der Gemeinnützigkeit

  1. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf Auszahlung eines Kapitalanteiles aus dem Vereinsvermögen.

  3. Im Auftrage des Vereins tätig werdende Mitglieder haben Anspruch auf angemessene Erstattung ihrer Auslagen. Eine Vergütung ihrer Tätigkeit darf nur erfolgen, wenn die Gewährung einer Vergütung vom Vorstand bei Auftragserteilung ausdrücklich zugebilligt wurde. Die Vergütung hat sich in diesem Falle in einem angemessenen Rahmen zu halten. Über diese Vergütung hat der Vorstand gesondert Bericht zu erstatten.

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen, Vereinigungen und Firmen werden.

  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung und einen Aufnahmebeschluss des Vorstandes.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt

    1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende

    2. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verstoß gegen die Satzung oder durch Schädigung des Ansehens des Vereins. Er kann nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss herbeigeführt werden. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss

    3. durch Tod.

  4. Gezahlte Mitgliedbeiträge werden nicht erstattet.

  5. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

  6. Die Gemeinde Appen ist geborenes Mitglied des Vereins. Die Interessen nimmt der Bürgermeister oder sein Vertreter wahr.

 

§ 4

Mitgliedersitzung

  1. Der Mitgliedsbeitrag für Einzelpersonen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen, Vereinigungen und Firmen wird vom Vorstand festgesetzt.

  3. Die Gemeinde Appen erbringt jährlich einen Beitrag. Die Höhe richtet sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan. Sie kann hierfür die Erfüllung bestimmter Aufgaben 1. S. von § 1 (2) verlangen.

 

§ 5

Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind

    1. Die Mitgliederverwaltung

    2. Der Vorstand.

  2. Für die Durchführung der Aufgaben des Vereins werden nach Bedarf Arbeitskreise gebildet.

 

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem

    1. Vorsitzenden

    2. stellvertretenden Vorsitzenden

    3. Schriftführer

    4. Kassenwart

    5. drei Beisitzern.

  2. Dem Vorstand soll der Bürgermeister der Gemeinde Appen angehören.

  3. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt.

  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder mit Alleinvertretungsbefugnis.


 

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Wahl des Vorstandes gem. § 6

    2. Wahl von 2 Kassenprüfern

    3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, sowie Beratung allgemeiner Aufgaben des Vereins

    4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und

    5. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung nach Bedarf einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.

  3. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich an jedes Vereinsmitglied.

  4. Die Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.

  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  7. Über die Versammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


 

§ 8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9

Der Verein kann zur Durchsetzung seiner Ziele hauptamtliche Kräfte beschäftigen.
 

§ 10

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann nur dann entschieden werden, wen die Tagesordnung (§ 7 Abs. 3) dies ausweist. Entscheidungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Appen, die es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 aufgezeichneten Zwecke zu verwenden hat.


 

§ 11

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 12. Februar 1987 in Kraft.

Sie wurde am gleichen Tag in der Gründungsversammlung beschlossen.


 

Appen, den 15. September 1987


 

Vorlage zur Mitgliederversammlung am 6.10.1988

 

§ 1 Abs. 3

bisherige Fassung:

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet.

Neue Fassung:

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet.

 

§ 2 Abs. 1

bisherige Fassung:

(1) Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die in § 1 der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Neue Fassung:

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Diese Änderungen treten mit Ablauf des heutigen Tages in Kraft. Die Versammlung ermächtigt den Vorstand eine Neufassung mit den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen herauszugeben, die allen Mitgliedern zugestellt werden soll.